Montag, 11. Februar 2008

Waldorf vor Gericht

Namen als Markenzeichen

Mit Genugtuung können Eltern, Schüler und Lehrer der bundesdeutschen Waldorfschulen zur Kenntnis nehmen, dass deren Dachverband, der Bund der Freien Waldorfschulen (BFW), sich entschieden gegen einen etwaigen Missbrauch der Namen „Waldorf“ und „Rudolf Steiner“ mit juristischen Mitteln zur Wehr setzt.

Nachdem der ehemalige Waldorflehrer und heutige NPD-Funktionär, Andreas Molau, öffentlich verkündete, im brandenburgischen Rauen ein „Waldorflandschulheim für nationale Familien“ etablieren zu wollen, forderte ihn der BFW zunächst ultimativ auf, sich nicht länger auf Rudolf Steiner und die von ihm begründete „Waldorfpädagogik“ zu berufen. (BFW - Namensmissbrauch) Inzwischen sieht sich der BFW genötigt seine Interessen mittels einer Unterlassungsklage gegen Molau durchzusetzen. Der Verband ist sich sicher:

„Eine Waldorfschule, die auf der Grundlage der von Andreas Molau vertretenen Denkrichtung aufbaut, kann und wird es niemals geben.“ (BFW – Unterlassungsklage)

Eine weitere Klage des Bundes der Waldorfschulen richtet sich gegen die Freie Waldorfschule Kempten. Die bayerische Schule gehört bereits seit 1987 nicht mehr dem Dachverband an und geriet durch Übergriffe von Lehrern auf ihre Schüler in die Schlagzeilen. Der BFW besteht nun darauf, dass auch diese Schule nicht länger das Wort „Waldorf“ im Namen führt. Der Verband distanziert sich von der Prügelstrafe, die Rudolf Steiners Pädagogik wiederspreche und stellt bezüglich der Kemptener Schule fest:

„Die fehlende Mitgliedschaft im Bund der Freien Waldorfschulen bedeutet z.B., dass es weder eine offizielle Teilhabe an der anerkannten Lehrerbildung der Waldorfschulen noch Qualität sichernde Beziehungen gibt.“ (BFW – Kempten)

Im Bund der Freien Waldorfschulen sind derzeit 208 Schulen zusammengeschlossen. Die Organisation versteht sich als „föderative Vereinigung“, die den Waldorfschulen autonome Entscheidungsfreiheit garantiere und gemeinsame Interessen wahrnehme. Zu diesen Interessen zählt für den BFW auch die umfassende Protektion der Namen „Waldorf“ und „Rudolf Steiner“, und zwar nicht nur für pädagogische Dienstleistungen. So hat sich der Verband in Kooperation mit der Firma Käthe Kruse die Bezeichnung „Waldorfpuppe“ markenrechtlich schützen lassen. Kleinstunternehmer, die bislang glaubten durch die Anfertigung und den Verkauf von Puppen mit dieser Bezeichnung keinesfalls etwas Unrechtes zu tun, überraschte der BFW mit rechtsanwaltlichen Abmahnungen, denen sich die prinzipiell solidarischen Delinquenten in der Regel schnell fügten. (Puppenwiege)

Kempten als Symptom


Während nicht ersichtlich ist, welch subtile Gefahr für den Bund der Freien Waldorfschulen durch die Abmahnungen von Puppenbastlern abgewendet werden soll, liegt dies bei den Streitfällen um die Ankündigungen Andreas Molaus sowie dem Namen der Kemptener Freien Waldorfschule auf der Hand. Der Dachverband sieht durch die Kontrahenten das Ansehen der anthroposophischen Schulform insgesamt beschädigt. In beiden Fällen muss nun ein Gericht entscheiden, wer das Recht auf seiner Seite hat. Im Falle des NPD-Strategen ist noch kein Termin bekannt. Ob die aus Sicht des Waldorf-Bundes abtrünnige Kemptener Schule ihren Namen beibehalten darf oder nicht, wird voraussichtlich im März dieses Jahres das zuständige Landgericht entscheiden. Der Rechtsanwalt des BFW, Martin Malcherek, erklärte dazu der Presse:

„Der Ruf der Waldorfschule steht auf dem Spiel … Prügelstrafe ist seit der Gründung der Waldorfschule verpönt … Diese Schule (in Kempten, der Verf.) war immer schon auf einem Sonderweg unterwegs und hat eine sehr eigenwillige Interpretation der Waldorfpädagogik". (Augsburger Allgemeine, 17.1.2008; Der Spiegel, 18.1.2008)

Die erste Waldorfschule wurde 1919 gegründet, gesponsert von dem Zigarettenfabrikanten Emil Moldt (Waldorf-Astoria) und geleitet von dem Begründer der sogenannten Anthroposophie, Rudolf Steiner (vgl. Zum Geleit; Steiner und Waldorf). „Verpönt“ war für Steiner, nicht die Anwendung körperlicher Strafen, sondern eine etwaige Diskussion über diese. Bereits im September 1919 ermahnte der Schulleiter sein Lehrpersonal zum Stillschweigen:

„Aber eines möchte ich Sie doch bitten, dass Sie es recht berücksichtigen. Das wäre das, dass wir als Lehrerschaft selbst — was die anderen machen durch die Kinder, das ist eine Sache für sich —, dass wir als Lehrerschaft versuchen, möglichst nicht unsere Schulangelegenheiten in die Öffentlichkeit hinauszutragen. Ich bin jetzt erst seit Stunden wieder da, aber ich habe schon so viel Geschwätz gehört, wer eine Ohrfeige gekriegt hat und so weiter; es geht schon ins Grenzenlose, dieses Geschwätz durch die Leute hindurch, dass es mir schrecklich war. Nicht wahr, wir brauchen uns nicht zu kümmern, wenn es durch alle möglichen unrichtigen Fugen herauskommt. Da sind wir harthäutig dagegen; aber tragen wir nur ja nicht selber dazu bei. Schweigen wir über alles das, was wir handhaben in der Schule.“ (Rudolf Steiner: Konferenzen, Bd.1, 25.9.1919, GA 300(a), S.73 )

Kurz: Kritik ist prinzipiell illegitim. Jede negative Erwähnung kann nur auf Informationen beruhen, die durch „unrichtige Fugen“ nach außen dringen und damit als „falsch“ anzusehen sind. Dabei ist natürlich nicht die faktische Wirklichkeit der Maßstab, sondern die vermeintlich „höhere Wahrheit“, die Rudolf Steiner zu seinen eigenen Ehren selber ersann. Nach diesem Axiom verfahren die anthroposophischen Verbände und ihre Waldorfschulen bis heute. Im Falle der Kemptener Waldorfschule wurde zum Bedauern der Anthroposophen dennoch bekannt, was nicht nur der Selbststilisierung steinerscher „Pädagogik“ als kinderechter Alternative zu öffentlichen Schulen Hohn spricht, sondern zur Verurteilung mehrerer Lehrer wegen Körperverletzung führte.

Die Staatsanwaltschaft Kempten ermittelte gegen 14 Lehrer der Waldorfschule. Acht der Beschuldigten mussten sich vor Gericht verantworten. Ein Verfahren steht noch aus, drei „Pädagogen“ wurden zu Geldstrafen in Höhe von jeweils mehreren Tausend Euro wegen Körperverletzung verurteilt. Die Waldorflehrer haben u.a. Kinder mit den Köpfen zusammengestoßen und derart heftig an den Ohren gezogen, dass diese einrissen und bluteten. (Mittelbayerische Zeitung, 29.9.2006) Ein Lehrer, der einen Grundschüler mit dem Kopf gegen die Tafel schleuderte, gewährte das Gericht eine relativ milde Geldstrafe von 3500 EURO, weil dieser sich weitgehend geständig und einsichtig zeigte. Zudem, so der Richter, sei

„der Angeklagte nicht nur Täter, sondern auch Opfer dieses Schulsystems, das keine Rücksicht darauf nimmt, dass ein Lehrer ohne pädagogische Befähigung solche Kinder unterrichtet.“ (Mittelbayerische Zeitung, 21.9.2006)

Kein Sonderweg

Indem der Richter dem Angeklagten Lehrer mildernde Umstände aufgrund fehlender Ausbildung zugesteht, verweist der Urteilspruch über Kempten hinaus auf die Eigenheiten der sogenannten „Waldorfpädagogik“ in Theorie und Praxis. Das Urteil über den prügelnden Lehrer ist gleichsam eine Ohrfeige für die „Waldorfbewegung“ und die Schulaufsichtsbehörden. Gewiss werden nicht täglich in jeder Waldorfschule die Kinder in einem solchen Ausmaß physisch misshandelt wie dies in Kempten geschehen ist. Die Ursache dafür ist jedoch nicht in einem vermeintlichen „Sonderweg“ der bayerischen Schule zu sehen, wie der Anwalt des Bundes der Waldorfschulen zu formulieren wusste. Vielmehr wurde hier in besonders krasser Weise deutlich – und vor allem öffentlich -, dass die Waldorfschulen nicht den staatlichen Schulen gleichwertige Einrichtungen mit einer besonderen pädagogischen Ausrichtung sind, sondern anthroposophische Bekehrungsanstalten, die Pädagogik durch Esoterik ersetzen und jede wissenschaftliche Erziehungslehre explizit ablehnen. (vgl. Prange, Klaus: Erziehung zur Anthroposophie. Darstellung und Kritik der Waldorfpädagogik, 3. Aufl., Bad Heilbrunn 2000)

„Waldorfpädagogik“ hat mit Erziehungswissenschaft nichts zu tun. Sie ist allein der Vollzug esoterischer Phantasmagorien eines Mannes, Rudolf Steiners, der sich seinen Anhängern an der Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert als mit „kosmischem“ Wissen ausgestatteter „Hellseher“ und „Menschheitsführer“ präsentierte. Waldorflehrer sind Steiners „geistigen Schauungen“ verpflichtet. Anthroposophische „Erziehungskunst“ bedarf keiner „akademischen Wissenschaft“ und keiner „formalen Pädagogik“, wie sich Steiner auszudrücken beliebte, sie stützt sich allein auf die Aussagen ihres 1925 verstorbenen Begründers. Alles andere führt aus anthroposophischer Überzeugung nur vom einzig rechten Weg ab. Anstelle fachlicher Qualifikation wird von einem Waldorflehrer ideologische Willfährigkeit erwartet und erbracht, auf Kosten der Schüler.

Kindgerechte Erziehung bedeutet für Anthroposophen keineswegs eine individuelle Förderung unterschiedlich weit entwickelter Schüler, sondern deren Hineinzwängen in die aberwitzigen Schemata, die Rudolf Steiner als fortschrittliche Pädagogik deklarierte. Hierzu gehören insbesondere die Vorstellung von lediglich vier zu unterscheidenden Temperamenten (vgl. Hottentotten und Melancholiker) sowie die vermeintliche menschliche Entwicklung in einem Siebenjahresrhythmus, der den wissbegierigen Kindern der unteren Altersstufen jegliche intellektuelle Beanspruchung verwehrt. In Klassen von 30 bis 40 Schülern haben schüchterne und sensible Schüler kaum eine Chance Gehör zu finden. Jene, die reifer sind und mehr wollen als es Rudolf Steiners willkürliche Schubladen vorsehen, ergeht es nicht besser. Sie sollen schlicht zurückgedrängt werden, auf das Niveau, welches die „spirituelle“ Lehre für sie vorsieht. Hat der Lehrer es mit einem solchen Schüler zu tun, empfiehlt Rudolf Steiner:

„Man stellt ihm Aufgaben, die zu groß sind, und versucht, ihm klarzumachen, wenn er diese übergroßen Aufgaben lösen muss, so ist es deshalb, weil er sich hervortun will. (…) Sie werden sehen, dass Sie den Schüler nach einiger Zeit kuriert haben werden, wenn Sie diese Methoden anwenden.“ ( Rudolf Steiner: Erziehungskunst, GA 295, S. 70).

In der Praxis sieht sich das als Lehrer im Dienste der Anthroposophie wirkende Personal jedoch immer wieder auch zur Anwendung physischer Disziplinierungsmethoden genötigt. Nicht zuletzt auf dem Gebiet der Behinderten-Schulung, derer sich die Anthroposophen gern besonders rühmen, klaffen philanthropische Selbstdarstellung und makabere Realität weit auseinander. Über die Errungenschaften anthroposophischer „Heilpädagogik“, mittels derer behinderte Kinder auf ihre nächste „Reinkarnation“ vorbereitet werden sollen, berichtet der Schulpsychologe Fritz Beckmannshagen:

„Zum Beispiel das Festkleben zappelnder Kleinkinderhände mit Klebeband an den Schultisch; das war selbst mir neu, der ich schon manches gehört habe. Das hundertfache Abschreiben von Sätzen wie ‚Ich darf nicht …‘ ist zwar ein sehr alter Hut, bringt aber in die moderne Behinderten-Pädagogik einen frischen Akzent. Auch das In-der-Ecke-Stehen-Müssen, gegebenenfalls bis zum Einnässen, gehört dazu. Ebenso das Ohrenverdrehen, Haare ziehen und überhaupt die Wiedereinführung der Prügelstrafe in schwierigen Fällen.“ (Beckmannshagen, Fritz: Rudolf Steiner und die Waldorfschulen. Eine psychologisch-kritische Studie, Wuppertal 1984, S. 41 f.)

Die Abbildung ist eine Fotomontage. Es handelt sich um Satire. In dieser Ausführung ist Klebeband auch für den ambitionierten Waldorfpädagogen bisher nicht erhältlich.


Knebelpädagogik

Seit Beckmannshagens Bericht sind gut zwanzig Jahre vergangen und derartige Varianten anthroposophischer „Erziehungskunst“ prägen sicher nicht den Schulalltag sämtlicher Waldorf-Einrichtungen. Gleichwohl orientiert sich das Lehrpersonal der Waldorfschulen nach wie vor an Rudolf Steiners Vorgaben anstelle der modernen Pädagogik. „Verpönt“ (Malcherek) ist grundsätzlich die als formal-materialistisch abgekanzelte Erziehungswissenschaft der letzten hundert Jahre, nicht die Anwendung dieser und dem Gesetzgeber unzulässig geltender Methoden physischer Strafen.

“Was wollen Sie denn machen, wenn Sie Ruhe und Disziplin in die Truppe bekommen müssen !?” (Zit. n. Schreiben an H.-J. Pokall, Schulaufsicht)

Mit diesen Worten rechtfertigte im Spätsommer 2006 der Klassenlehrer der Freien Waldorfschule Friedrichshain-Kreuzberg in Berlin, Helmut Meisenburg, gegenüber dem Vater einer Schülerin, dass er ungehorsamen Schützlingen während des Unterrichts wiederholt mit Klebeband den Mund verschloss, um sie zum Schweigen zu bringen. Meisenburg verließ bald darauf die Schule. Seine Kollegin, Frau Beate Unterborn, die sich derselben „kindgerechten“ Maßnahmen bediente, um schwätzende Schüler zur Räson zu bringen, und diese zwang, mit verklebtem Mund bis zum Ende des Unterrichts hinter ihrem Stuhl zu stehen, wirkt weiterhin als anthroposophische „Pädagogin“ und Vorstandsmitglied an der Berliner Waldorfschule mit dem progressiven Image.

In der Regel gelangen Informationen über derartige Praktiken nicht an die Öffentlichkeit. Viele Waldorfschulen sorgen, so wie jene in Berlin Friedrichshain-Kreuzberg, mittels Schiedsgerichtsvereinbarungen dafür, dass Eltern glauben, sie hätten gar keine Handhabe gegen Verfehlungen der Lehrerschaft. So heißt es in den Verträgen der Berliner Schule:

„Zwischen dem Verein und den Eltern ist am … ein Vertrag über die Aufnahme des Kindes … in die Freie Waldorfschule Kreuzberg, deren Träger der Verein ist, abgeschlossen worden. Für sämtliche Streitigkeiten, die sich zwischen den Parteien aus diesem Vertrag zukünftig ergeben, schließen die Parteien folgende Schiedsvereinbarung:
§ 1
Die Parteien vereinbaren, dass für die Entscheidung von Streitigkeiten aus dem in der Präambel beschriebenen Rechtsverhältnis nicht die ordentlichen Gerichte, sondern ein nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zusammengestelltes Schiedsgericht zuständig ist …“

Im Streitfall wird den Eltern von den Schulleitungen suggeriert, sie seien nicht befugt, irgendeine externe Stelle über die Zwistigkeiten auch nur in Kenntnis zu setzten. Das ist selbstverständlich falsch. Eine Schiedsgerichtsvereinbarung hat lediglich zur Folge, dass eine etwaige Klage von einem staatlichen Gericht abgewiesen würde, sofern es sich um einen zivilrechtlichen Konflikt handelt, auf den sich die vertragliche Vereinbarung rechtmäßig erstreckt. Keinesfalls können Eltern daran gehindert werden, sich an die Öffentlichkeit oder die Schulaufsicht zu wenden und im Falle strafrechtlich relevanter Handlungen sind selbstverständlich ausschließlich die staatlichen Gerichte zuständig.

Schein und Sein

Die Trägervereine der Waldorfschulen sind „frei“ im Sinne von nichtstaatlich. Die Freiheit der Lehrer, Eltern und Schüler findet in den Waldorfschulen jedoch dort ihre absolute Grenze, wo sie zu der alles determinierenden Weltsicht Rudolf Steiners in Widerspruch steht.

„Die Nachfrage nach dieser Pädagogik mag frei sein und sich im Bewusstsein einer widerrufbaren Entscheidung bewegen, das Angebot selber verlangt Devotion und wird nur ausgeliefert, wenn es auch konsumiert wird. So entsteht das Paradox: In ihrem eigenen Verständnis ist diese anthroposophische Erziehung auf allen ihren Stufen 'Einweihung', aber in der Rezeption ihrer eigenen Anhängerschaft und weit darüber hinaus wir sie als 'Entfaltung' und freundliches Gewährenlassen verstanden. Die anthroposophische Erziehungspraxis funktioniert nach dem Führerprinzip, und zugleich wirbt sie mit den Etiketten und Insignien eines liberalen 'laisser faire – laisser aller'. (Prange, a.a.O., S. 101)
Schon in der Konstituierungsphase einer Waldorfschule, gern als Ergebnis unabhängigen Engagements der Eltern deklariert, sichert sich der Bund der Freien Waldorfschulen mittels sogenannter „Gründungslehrer“ die ideologische Kontrolle. Über die Mitgliedschaft im BFW entscheidet dieser souverän mittels entsprechender Aufnahme- oder Ausschlussverfahren, wobei die Integration in den Dachverband die erforderliche staatliche Anerkennung einer Schule erleichtert. Manfred Leist (vgl. Falsche Propheten) artikuliert die Sichtweise des BFW:

„Das Aufnahmeverfahren des Bundes hat meistens zu einer erheblichen Erleichterung des Gründungsverfahrens bei der staatlichen Schulaufsicht geführt. Es ist mit Sicherheit weit sinnvoller und der Waldorfpädagogik zuträglicher, wenn sich die staatliche Schulverwaltung, die in der Regel keine Vorstellung davon hat, was eine Waldorfschule ist, so weit wie möglich in dem Verfahren zurücknimmt und stattdessen auf die Urteile der zuständigen Organe des Bundes zurückgreift, wie dies oft geschieht.“ (Erziehungskunst, 12/1999)

Das entspricht zwar dem Selbstverständnis der Anthroposophen, demzufolge sie allein zuständig und berufen sind, über die Qualität der Waldorfschulen (wie der Anthroposophie überhaupt) zu befinden, nicht aber den Gesetzesvorgaben der Länder und dem Verfassungsrecht. Auch Schulen in freier Trägerschaft sind keineswegs rechtsfreie Räume und unterstehen der Genehmigungspflicht und Überprüfung durch die staatliche Schulaufsicht. Was Leist zum Ausdruck bringt, ist nichts anderes, als die fortgesetzte und vorsätzliche Verletzung dieser Aufsichtspflicht durch die Schulbehörden. Dass die Anerkennung und Kontrolle der Waldorfschulen tatsächlich seit Jahrzehnten gewissermaßen von den zuständigen Behörden an den ideologischen Interessensverband delegiert wird, ist ein Skandal, der seinesgleichen sucht.